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Verfahrensstand · 30. Oktober 2026

AgNes Speicher-FID: 25 % sind ein Anhaltspunkt, kein Automatismus

Wer für ein Batteriespeicherprojekt Vertrauensschutz nachweisen will, sollte keine einzelne Prozentzahl optimieren. Entscheidend ist eine konsistente Akte aus Kostenbasis, verbindlichen Bestellungen, belegbaren Abbruchfolgen, Projektstatus und Fristen.

Kurze Antwort

25 % markieren im Entwurf einen sicheren Anhaltspunkt – nicht zwingend die Untergrenze jedes Einzelfalls.

Tenorziffer 2 Nr. 1 des AgNes-Entwurfs enthält keine feste 25-%-Grenze. Sie verlangt verbindliche Komponentenbestellungen über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens und eine Bindung, aus der man sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen kann. Erst die Begründung nennt 25 % als Größenordnung, bei der die Wesentlichkeit „jedenfalls“ angenommen werden könne.[1]

Nach dem von ZfK wiedergegebenen BNetzA-Schreiben vom 22. Oktober 2026 sollen andere Fallgestaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen sein.[4] Das eröffnet eine Einzelfallbetrachtung, ersetzt aber weder die übrigen FID-Kriterien noch einen belastbaren Nachweis.

Drei Ebenen trennen

Was steht im Tenor, was in der Begründung – und was kam später hinzu?

1. Verfügender Entwurf

Die FID-Definition nennt mindestens 50 % Komponentenbindung und einen wesentlichen Vermögensschaden bei Vertragslösung. Tenorziffer 17.5 verbindet die Übergangsregelung für Speicher mit einer FID vor Bekanntgabe; der Entwurf nennt den 31. März 2027 als Nachweisfrist.[1]

2. Begründung des Entwurfs

Die Randnummern 499 und 500 erläutern Komponentenbezug, Vertragsbindung und Abbruchfolgen. 25 % werden als Fall genannt, in dem ein hinreichender Anreiz zum Festhalten am Vertrag jedenfalls angenommen werden könne.[1]

3. Spätere Klarstellung

ZfK berichtet über ein Schreiben der BNetzA, nach dem geringere Schäden nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Da das Schreiben die 50-%-Frage und die Kostenbasis nicht abschließend klärt, bleibt die Dokumentation des Einzelfalls zentral.[4]

Nachweis-Check

Welche Unterlagen sollten Projekte jetzt strukturiert vorbereiten?

Ziel ist keine selbst erteilte Bestandsschutzbestätigung. Ziel ist eine prüfbare, versionierte Projektakte, in der Annahmen, Verträge und Rechenwege zusammenpassen.

1. Kostenbasis versionieren

Investitionsvolumen, Anlagenkomponenten und weitere Projektkosten getrennt ausweisen. Annahmen, Stichtag, Datenquelle und Verantwortliche dokumentieren, damit Prozentwerte später reproduzierbar bleiben.

2. Verbindliche Bestellungen belegen

Unterzeichnete Verträge, bestellte Komponenten, Auftragswerte, Leistungsumfang und Wirksamkeitsbedingungen in einer Vertragsliste zusammenführen. Unverbindliche Angebote oder Reservierungen separat kennzeichnen.

3. Abbruchfolgen nachvollziehbar machen

Kündigungsrechte, Vertragsstrafen, bereits fällige Zahlungen und belegbare Folgeschäden je Vertrag erfassen. Nicht nur einen Prozentsatz nennen, sondern Rechenweg und Nachweise hinterlegen.

4. Netzanschlussstand separat führen

Zusage, Vertrag, Reservierung, Fristen und offene Bedingungen zum Netzanschluss in einem eigenen Nachweisstrang dokumentieren. Der veröffentlichte Entwurf nennt dies nicht als Teil der Definition in Tenorziffer 2 Nr. 1; für Projektfortschritt und Inbetriebnahme bleibt der Status dennoch praktisch wichtig.

5. Stichtage und Änderungen protokollieren

Datum der FID, geplante Inbetriebnahme, Nachweisfrist und jede Vertragsänderung mit Version und Freigabe erfassen. Die im Entwurf genannten Daten sind bis zur finalen Festlegung als Verfahrensstand zu behandeln.

6. Prüfweg vorab festlegen

Definieren, wer Unterlagen fachlich, kaufmännisch und rechtlich prüft, welche vertraulichen Dokumente der Netzbetreiber erhalten soll und wie Rückfragen oder abweichende Bewertungen dokumentiert werden.

Offene Punkte sichtbar halten

Die Prozentrechnung ist nur so belastbar wie ihre Kostenbasis.

Der BDEW weist darauf hin, dass bei netzgekoppelten Großspeichern regelmäßig 25 bis 35 % des Gesamtinvestitionsvolumens außerhalb der eigentlichen Anlagenkomponenten liegen können. Der Verband fordert deshalb Klarheit, welche Kostenpositionen für die 50-%-Schwelle und den Vermögensschaden zählen.[3]

Außerdem kritisiert der BDEW eine Prüfung unbestimmter Kriterien durch die Netzbetreiber und fordert ein einheitliches Nachweisverfahren. Das spricht dafür, die eigene Akte modular aufzubauen und offene Auslegungsfragen ausdrücklich zu markieren, statt sie mit einer einzigen Kennzahl zu verdecken.[3]

Nächster sicherer Schritt

Einen FID-Nachweisstrang auf Lücken prüfen.

Bringen Sie eine anonymisierte Kostenstruktur, die Liste verbindlicher Bestellungen, Kündigungs- und Schadenslogik, Netzanschlussstatus sowie Ihre Stichtagsannahmen zusammen. Wir strukturieren daraus einen prüfbaren Arbeitsstand – ohne Rechts-, Bestandsschutz-, Netzentgelt- oder Fristzusage.

FID-Nachweischeck anfragen

FAQ

Häufige Fragen zur AgNes-FID für Speicher

Ist die 25-%-Schwelle ein starres Mindestkriterium?

Nach dem veröffentlichten Entwurf steht die Zahl nicht im verfügenden Teil, sondern in der Begründung als Fall, in dem die Bundesnetzagentur die Wesentlichkeit jedenfalls annimmt. Laut ZfK hat die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 22. Oktober 2026 klargestellt, dass andere Fallgestaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Daraus folgt aber kein Automatismus unterhalb von 25 Prozent.

Genügt ein Vermögensschaden unter 25 Prozent automatisch?

Nein. Unterhalb von 25 Prozent bleibt eine begründungs- und nachweisbedürftige Einzelfallfrage. Die belastbare Akte sollte Vertragsbindung, Rechenweg, Abbruchfolgen und den konkreten Projektfortschritt zeigen.

Welche weiteren Kriterien nennt der Entwurf für die FID?

Tenorziffer 2 Nr. 1 verlangt verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, und eine Vertragsbindung, aus der man sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen kann. Die 50-Prozent-Bezugsgröße und die abgedeckten Kostenpositionen sind zugleich Gegenstand von Kritik und Klärungsbedarf.

Welche Nachweisfrist gilt?

Tenorziffer 17.5 des veröffentlichten Entwurfs nennt für Stromspeicheranlagen den 31. März 2027. Da die Festlegung noch nicht final veröffentlicht ist, sollte das als aktueller Entwurfsstand und nicht als hier bestätigte endgültige Frist behandelt werden.

Ist diese Seite eine Rechts- oder Bestandsschutzprüfung?

Nein. Sie ist eine quellenbasierte Arbeitsorientierung mit Stand 30. Oktober 2026. Ob ein Projekt die Voraussetzungen erfüllt, muss anhand der finalen Festlegung und der konkreten Verträge fachlich und rechtlich geprüft werden.

Quellen und Abgrenzung

Diese Seite nutzt ausschließlich öffentliche Quellen mit Stand 30. Oktober 2026. Der verlinkte BNetzA-Text ist ein Festlegungsentwurf; die Bundesnetzagentur beabsichtigt laut Verfahrensseite weiterhin einen Beschluss im Kalenderjahr 2026.[2] Die Einordnung ist keine Rechtsberatung, keine regulatorisch verbindliche Auskunft und keine Zusage von Vertrauensschutz, Netzentgeltbefreiung oder einer finalen Frist. Maßgeblich bleiben die finale Festlegung und die Prüfung des konkreten Projekts.