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EEG 2023 – was ändert sich?

Liebe Leserinnen und Leser, das EEG 2023 darf als erste Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes seit 2011 betrachtet werden, welche zugunsten – und nicht gegen – die Energiewende verabschiedet wurde. 

Ein wichtiger Schritt in Richtung ernstgemeinte Energiewende

Vor drei Jahren bat mich ein Schulfreund um Hilfe. Er wollte der Umwelt Gutes tun und auf dem Dach eines nicht mehr genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage installieren, um Nachbarn, Freunde und Bekannte im Ort mit grünem Strom zu versorgen. Das Vorhaben scheiterte an gesetzlichen Vorgaben. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage, die nicht der Eigenversorgung diente, wäre er nämlich automatisch Energieversorger geworden – mit allen gesetzlichen Auflagen und Pflichten, die sich bei einer 100 Kilowatt-peak Photovoltaikanlage praktisch nicht vom Betrieb eines Kohle- oder Atomkraftwerkes unterschieden. Dieser Freund von mir ist promovierter Jurist und Anwalt für Wirtschaftsrecht. Er warf angesichts der Probleme damals zum ersten Mal in seiner Juristenkarriere einen Blick ins EEG und war schockiert: Er bezeichnete das Gesetz wörtlich als „Erneuerbare-Energien-Verhinderungsgesetz“. Auch das neue EEG 2023 bietet im Bereich von Energievertrieb und Sektorenkopplung noch Raum für Optimierung, aber es vereinfacht den Ausbau der erneuerbaren Energien und ist ein klares Statement für den schnellen Wechsel von fossiler auf erneuerbare Energieversorgung. Auch das Energy-Sharing soll bald ins EEG aufgenommen werden. Dann könnte das Projekt „Photovoltaik auf Stallgebäude zur Versorgung von Nachbarn“ vielleicht doch noch umgesetzt werden.  

Was sich mit der EEG-Novelle 2023 grundsätzlich ändert:

Stromversorgung soll schneller klimaneutral werden – bis 2030 zu 80 % und bis 2035 zu 100 %. Das alte EEG hatte die Zielvorgabe von 65% Klimaneutralität bis 2035 und erst 2050 hundert Prozent. Die Einspeisevergütung für Photovoltaik steigt auf bis zu 13,4 Cent pro Kilowattstunde. Die größte Wirtschaftlichkeit bietet jedoch weiterhin der Eigenstromverbrauch bei Strompreisen von 49 Cent pro Kilowattstunde.
Wasserkraftanlagen bis 500 KW werden weiterhin gefördert. Im Entwurf des EEG 2023 war vorgesehen, dass Wasserkraftanlagen bis 500 KW Leistung keine Förderung mehr erhalten sollen – diese Forderung ist vom Tisch. 
Die Ausbauziele für Photovoltaik sowie On- und Offshore-Windkraftanlagen werden gesteigert:
• Solarenergie: 22 Gigawatt/Jahr
• Onshore-Wind: 10 Gigawatt/Jahr
• Offshore-Wind 2023-2026: bis zu 7 Gigawatt/Jahr. 
• Offshore-Wind 2027-2030: 4 Gigawatt/Jahr.

Um die neuen Ausbauziele für Wind- und Solarenergie bis 2030 zu erreichen, werden die Ausschreibungsmengen für die Zeit bis 2028/29 erhöht. Auch die Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen im Zuge dessen beschleunigt werden.

Speziell für Photovoltaik:

• 2022 sollen sieben Gigawatt Photovoltaik installiert werden,
• 2023 neun Gigawatt.
• Ab 2026 sollen 22 Gigawatt pro Jahr installiert werden.
• Ab 2025 müssen Netzbetreiber ein Online-Portal für die Abfrage von Netzanträgen zur Verfügung stellen.
• Netzanfragen sollen bundesweit vereinheitlicht werden und es soll Fristen geben, innerhalb derer Netzbetreiber die Anfragen beantworten müssen.
• Durch den Wegfall der EEG-Umlage kann bei neuen Anlagen der Erzeugungszähler entfallen.
• Bei Altanlagen kann voraussichtlich ab 2023 der Erzeugungszähler ausgebaut werden.
• Photovoltaikanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 ans Netz gegangen sind, erhalten höhere Vergütungssätze.
• Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die 70 %-Regelung. Photovoltaikanlagen können dann hundert Prozent ihrer Leistung in das Netz einspeisen.
• Es gibt unterschiedliche Vergütungssätze für Eigenverbrauchs- und Volleinspeiseanlagen. Letztere erhalten eine etwas höhere Vergütung.
• Die neuen Vergütungssätze werden voraussichtlich ab Januar 2023 ausgezahlt, da die EU-Kommission den neuen Vergütungen noch zustimmen muss. 
• Die monatliche Degression der Vergütungssätze wird bis 2024 ausgesetzt. 
• In Zukunft sollen auch Photovoltaikanlagen auf Garagen und im Garten eine Förderung erhalten. Entscheidend für die Förderung soll ein Nachweis sein, dass das Hausdach für eine Installation nicht geeignet ist. Die genaue Ausgestaltung dieser Vereinbarung steht noch aus.
• Außerhalb des EEG wurde steuerlich die Liebhaberei von maximal 10 auf Anlagen bis 30 Kilowatt Peak erweitert.
• Das „Energy-Sharing“, also das Teilen von Energie einer Anlage, mit Nachbarn und Freunden wird auf den Weg gebracht.
• Anlagen für Eigenverbrauch und Volleinspeisung dürfen in Zukunft auf dem gleichen Dach installiert und betrieben werden.

Vergütungssätze Photovoltaik bei Überschusseinspeisung:

• Bis 10 kWp: 8,6 Cent
• Bis 40 kWp: 7,5 Cent
• Bis 750 kWp: 6,2 Cent

Vergütungssätze Photovoltaik bei Volleinspeisung:

• Bis 10 kWp: 13,4 Cent
• Bis 40 kWp: 11,3 Cent
• Bis 100 kWp: 11,3 Cent
• Bis 300 kWp: 9,4 Cent
• Bis 750 kWp: 6,2 Cent

Was verändert sich für Windkraft?

Ausbauziele und Ausschreibungsmengen wurden an die Zielsetzung 100 Prozent Erneuerbare Versorgung bis 2035 angepasst. 2030 sollen 115 Gigawatt Windkraftleistung in Deutschland installiert sein. Die Ziele für Offshore-Windanlagen werden erhöht – auf mindestens 40 Gigawatt bis 2030 und bis 2035 auf mindestens 70 Gigawatt. Das Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG) soll überarbeitet werden, und Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen gestrafft und vereinfacht werden. Ähnliches gilt für das bereits beschlossene Wind-an-Land-Gesetz.

Was ändert sich für Biogas und Biomasse?

Gefördert werden in Zukunft flexible Spitzenlastkraftwerke. Die Größenbegrenzung von 10 Megawatt für Biomethananlagen entfällt.